Kindes- und Erwachsenenschutz
Was sind die Unterschiede zwischen einem Vormund, einem Beirat und einem Beistand?
Minderjährige und entmündigte Personen benötigen einen Vormund. Bei minderjährigen Personen kommt diese Aufgabe in der Regel den Eltern zu.
Bei entmündigten erwachsenen Personen kann die Vormundschaft von einer geeigneten Privatperson (z. B. einem Verwandten) oder einem Amtsvormund ausgeübt werden.
Wer einem Vormund unterstellt ist, besitzt keine selbständige Handlungsfähigkeit. Die bevormundete Person kann sich nicht rechtsgültig verpflichten, ohne dass ihr Vormund als gesetzlicher Vertreter zustimmt.
Die Beiratschaft bewirkt nicht die Aufhebung, aber doch eine recht weitgehende Beschränkung der Handlungsfähigkeit.
Bei der Beistandschaft wird die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person nicht tangiert. Es handelt sich vielmehr um eine Unterstützung für jemanden in besonderen Situationen.
Zuständig für die Überprüfung und Anordnung von Massnahmen ist seit dem 1. Januar 2013 die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die KESB löst die bisherige Vormundschaftsbehörde der Gemeinde ab.
Für die Umsetzung der von der KESB angeordneten Massnahmen stehen der KESB mehrere Berufsbeistände zur Verfügung. Die für Felben-Wellhausen zuständige Behörde hat ihren Sitz in Frauenfeld.
Informationen erteilt das Sekretariat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde:
Schönenhofstrasse 19, Postfach 2185
8502 Frauenfeld
Tel. 058 345 73 00
08.00 - 11.30 Uhr, 14.00 - 17.00 Uhr
info.kef@tg.ch www.bbfl.ch
Ich brauche Hilfe und habe gehört, dass ich selber einen Beistand wählen kann.
Das ist richtig. Wenden Sie sich für eine persönliche Besprechung Ihrer Angelegenheiten an das Sekretariat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Tel. 058 345 73 00 oder info.kef@tg.ch.