Die Einwohnerdienste selbst haben keine Kompetenzen betreffend Ausländerrecht. Sie prüfen die Gesuche auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit und leiten sie dann zum Entscheid an das Migrationsamt des Kantons Thurgau weiter. Alle Gesuche an das kantonale Migrationsamt sind bei den Einwohnerdiensten persönlich einzureichen.
Erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn Sie eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen bzw. ein vollständiges Gesuch eingereicht haben.
Bei den Bewilligungsarten wird zwischen EU/EFTA-Staatsangehörigen und Mitgliedern von sogenannten Drittstaaten unterschieden. EU/EFTA-Bewilligungen sind in der ganzen Schweiz gültig. Bewilligungen für Ausländer aus Drittstaaten sind nur in jenem Kanton gültig, der die Bewilligung ausgestellt hat.
Alle wichtigen Formulare, Merkblätter und Informationen finden Sie auf der Homepage des Kantonalen Migrationsamtes: www.migrationsamt.tg.ch
Rechtsgrundlagen
SR 142.20 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AUG)
SR 142.201 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)